Satzung

 

Satzung für den Bürgerverein Forstwald e.V. (Stand: 25.August 2021)

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Forstwald e.V.“ Er wurde 1952 als „Bürgerverein Forstwald“ gegründet und wurde am 30. September 1994 als „Bürgerverein Forstwald e.V.“ in das Vereinsregister – VR 2661 Registergericht Krefeld – eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Bürgerverein Forstwald e.V. mit Sitz in Krefeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Bürgervereins ist die Wahrnehmung des
Gemeinwohls, die Pflege des Brauchtums und des Heimatgedankens sowie
die Förderung der Jugend und Altenhilfe, des ortsansässigen Kindergartens
und der Grundschule. Der Bürgerverein ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums und des Heimatge-
dankens, des Einsatzes zur Erhaltung des Lebensraumes im Forstwald, Förderung der im Forstwald tätigen Einrichtungen zur Jugend – und Altenförderung und der Sportvereine, den Eintritt für den Erhalt und die Verbesserung der Infrastruktur.

§ 3 Tätigkeit und Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Als Mitglied kann jede volljährige und jede juristische Person aufgenommen werden, die sich als Mitglied angemeldet hat. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über ihn entscheidet. Die Mitgliedschaft erlischt:

a.  
durch Austritt, der dem Vorstand mitzuteilen ist; er kann nur zum
Ende eines Jahres erklärt werden;

b.  
durch förmliche Ausschließung, bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Jahren oder bei grob vereinsschädigendem  Verhalten durch Beschluss des Vorstandes.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von vier Wochen gegenüber dem Verein
Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.

c. 
durch Tod.

Der Jahrespflichtbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er gilt als Mindestbeitrag, ist Bringschuld und zu Beginn des Jahres zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind hierzu mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch die Vereinszeitung „Der Forstwald“ einzuladen. Sie wird im Regelfall als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Alternativ ist auch eine Online-Veranstaltung möglich.  Auch online gefasste Beschlüsse sind rechtsverbindlich.

Über die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden muß. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn dies von mehr als einem Fünftel der Mitglieder gefordert wird.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Art der Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und solche über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich insgesamt aus bis zu 12 Personen zusammen: Er besteht aus

• den geschäftsführenden Mitgliedern im Sinne des § 26 BGB
o der/dem Vorsitzenden
o bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
o der/dem Schatzmeister(in),
o der/dem Schriftführer(in)

• bis zu 7 Beisitzer(inne)n.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nur Mitglieder des Vereins können Mitglieder des Vorstands sein. Der Vorstand kann Personen für die Mitarbeit allgemein und für bestimmte Aufgaben kooptieren. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von
Aufsichts-und Finanzbehörden sowie von Gerichten aus formalen Gründen auferlegt werden, von sich aus vornehmen. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn weniger als 20 Mitglieder vorhanden sind oder drei Viertel der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder dies beschließen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Bürgervereins oder bei Wegfall steuerlich begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Mitglieder dürfen bei der Auflösung keine Ausschüttung aus dem Vereinsvermögen erhalten. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung sind vor Inkrafttreten dem Finanzamt mitzuteilen.

Krefeld, 25.August 2021